Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ergänzend bzw. anstelle der auf Vertragsverhältnisse zwischen der AKZENTE Retail GmbH (im Weiteren: AKZENTE) und ihren Vertragspartnern (im Weiteren: Kunde) anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart oder im Rahmen des Vertragsschlusses auf ihre Geltung hingewiesen wurde.
a) Der Kunde verpflichtet sich, freie Mitarbeiter und sonstige Vertragspartner, derer sich AKZENTE im Vertragsverhältnis mit dem Kunden bedient, und die keine Arbeitnehmer sind, insbesondere zur Verfügung gestellte Merchandiser, nicht abzuwerben, nicht zur Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit AKZENTE zu veranlassen, nicht einzustellen und sie nicht zu beauftragen oder als Dienstnehmer zu verpflichten. Der Kunde darf sich zu diesem Zweck auch nicht Dritter bedienen. Diese Kundenverpflichtung gilt während der Laufzeit der Vertragsbeziehung zwischen ihm und AKZENTE und bis zum Ablauf von 24 Monaten nach deren Ende.
b) Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter a) genannte Verpflichtung an AKZENTE eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro zu zahlen. Als Zuwiderhandlung gilt hierbei ein Abwerbeversuch, alternativ eine Einstellung und alternativ eine Beauftragung oder Verpflichtung pro Mitarbeiter bzw. Vertragspartner von AKZENTE.
c) Der Kunde verpflichtet sich ebenso, Arbeitnehmer von Akzente nicht abzuwerben und nicht einzustellen. Diese Kundenverpflichtung gilt während der Laufzeit der Vertragsbeziehung zwischen ihm und AKZENTE und bis zum Ablauf von 24 Monaten nach deren Ende. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung an AKZENTE eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro zu zahlen. Als Zuwiderhandlung gilt hierbei ein Abwerbeversuch bzw. alternativ eine Einstellung pro Arbeitnehmer von AKZENTE.
d) Die Geltendmachung eines den Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs durch AKZENTE ist nicht ausgeschlossen.
a) Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen der AKZENTE für die vereinbarte Vertragslaufzeit abzunehmen und die Leistungserbringung zu ermöglichen bzw. etwa bestehenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig zu erfüllen. b) AKZENTE ermöglicht dem Kunden eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung des Kunden, die schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gegenüber AKZENTE erklärt werden muss.
b) AKZENTE ermöglicht dem Kunden eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung des Kunden, die schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gegenüber AKZENTE erklärt werden muss.
c) Ist die vertragliche Gegenleistung (Vergütung) nach Zeit und Dauer der Leistung bzw. der Vertragslaufzeit bemessen, so behält AKZENTE hierauf im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung des Kunden gem. Punkt b) Anspruch bis zum Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Im Falle der Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden gilt dies gleichermaßen bis zum Ablauf von 8 Wochen.
d) Ist die Vergütung nicht nach Dauer oder Zeitabständen bemessen, so behält AKZENTE auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder der Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch hierauf den Wert dessen anrechnen lassen, was sie in Folge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendungen ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Bei der Stornierung durch den Kunden fallen folgende Kosten an:
– bis zu 11 Werktagen vor der Umsetzung: der angefallene Agenturaufwand
– 10-6 Werktage vor der Umsetzung: der gesamte Agenturaufwand plus 30% der kalkulierten Umsetzungskosten
– 5-3 Werktage vor der Umsetzung: der gesamte Agenturaufwand plus 50% der kalkulierten Umsetzungskosten
– ab 2 Werktagen vor der Umsetzung: der gesamte Agenturaufwand plus 100% der kalkulierten Umsetzungskosten
a) Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der bestellten und von AKZENTE erbrachten Leistungen und durchgeführten Werbemaßnahmen. Dies gilt namentlich im Rahmen des patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutzes für Rechte Dritter und das Werbe- und Wettbewerbsrecht.
b) Liefer- und Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Zeitangaben, es sei denn, solche Termine seien ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart. Auch in diesem Falle kommt AKZENTE nicht in Verzug mit der Leistung, wenn von Akzente nicht beeinflussbare Ereignisse den Leistungsbeginn verzögern oder die Dauer der Verzögerung im Verhältnis zur Gesamtleistungszeit verhältnismäßig gering ist. Hat AKZENTE danach für einen Verzögerungsschaden einzustehen, so ist die Haftung der Höhe nach auf die vertragliche Vergütung begrenzt.
c) Für andere als aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit herrührende Schäden haftet AKZENTE nur, wenn diese von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein etwaiges Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel wenn dieser es verabsäumt hat, auf ihm bekannte Risiken hinzuweisen, ist angemessen zu berücksichtigen.
d) Ergibt sich die Notwendigkeit, zum Zwecke der Vertragserfüllung durch AKZENTE Fremdleistungen an Dritte zu vergeben, so gelten diese im Vertragsverhältnis zum Kunden nicht als Erfüllungsgehilfen von AKZENTE. Für etwaige von diesen Dritte verursachte und dem Kunden entstandene Schäden haftet AKZENTE nicht, tritt dem Kunden im Gegenzug jedoch bereits im Voraus alle etwaigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die ihr aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Dritten zustehen, unwiderruflich an den Kunden ab und wird diesen nach entsprechender Aufforderung nach Kräften bei einer beabsichtigten Anspruchsdurchsetzung unterstützen.
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzliche Vereinbarungen zulässig sind, München.
b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Vertragsverhältnis ausschließlich Deutsches Recht.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der wirksamen Bestimmung tritt im Wege der Vertragsanpassung eine angemessene andere Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wäre die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen.
Stand München, Dezember 2017
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen der AKZENTE Retail GmbH (nachfolgend AKZENTE) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, AKZENTE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Personalvermittlungen zwischen AKZENTE und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Leistungen der Personalvermittlung
AKZENTE vermittelt qualifizierte Fachkräfte im Bereich Visual Merchandising und Schaufenstergestaltung (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. AKZENTE stellt dem Auftraggeber hierzu aussagekräftige Unterlagen und einen Lebenslauf über geeignete Kandidaten zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die o.g. Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die AKZENTE eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann AKZENTE dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.
3. Leistungen bzw. Pflichten Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass AKZENTE alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen
(2) Die dem Auftraggeber von AKZENTE überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat AKZENTE unverzüglich (spätestens 5 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von AKZENTE vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrages und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i.S.d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. AKZENTE ist eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Auftraggeber.
4. Honorar für die Vermittlung
(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und AKZENTE keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von AKZENTE vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 30% des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts.
(2) Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie Beispielsweise Tantiemen,Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. (z. B. die Nutzung eines Firmenwagens, Verzehrgutscheine, etc.) Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt an Hand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.
(3) Wird innerhalb von 24 Monaten nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch AKZENTE, oder im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch AKZENTE oder nach einem durch AKZENTE vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten, oder nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch AKZENTE durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalvermittlung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob AKZENTE eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.
(4) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch AKZENTE vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch auch dann, wenn der Kandidat in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die AKZENTE den Kandidaten vorgestellt hat.
(5) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – bspw. bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.
5. Abrechnung, Fälligkeit, Verzug
(1) AKZENTE rechnet – sofern nicht anderes zwischen AKZENTE und dem Auftraggeber vereinbart worden, ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von AKZENTE vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.
(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, kommt der Auftraggeber spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzuges des Auftraggebers ist AKZENTE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von AKZENTE anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
6. Ersatz, Kündigung und Ausfall
(1) Kündigt oder wird ein von AKZENTE für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat gekündigt, zahlt AKZENTE rückwirkend folgende Sätze an den Auftraggeber zurück:
Festanstellungsverhältnis bis 3 Monate:
50% vom Gesamthonorar für die Vermittlung dieses Kandidaten
Festanstellungsverhältnis 3-6 Monate:
25% vom Gesamthonorar für die Vermittlung dieses Kandidaten
Nach 6 Monaten werden keine Beträge rückvergütet.
(2) Beauftragt der Auftraggeber AKZENTE einen Ersatz zu suchen, ergibt sich hieraus ein neuer Auftrag. AKZENTE bemüht sich schnellstmöglich, einen Ersatz zu finden.
(3) Fällt der vermittelte Arbeitnehmer durch z. B. Krankheit aus, bleibt dieses Unabhängig von der Fälligkeit des vollen Honorars.
(4) Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
7. Datenschutz
AKZENTE verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über AKZENTE verpflichtet.
8. Haftung
(1) AKZENTE schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens AKZENTE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens AKZENTE oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Zeitangaben, es sei denn, solche Termine seien ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart. Auch in diesem Falle kommt AKZENTE nicht in Verzug mit der Leistung, wenn von AKZENTE nicht beeinflussbare Ereignisse den Leistungsbeginn verzögern oder die Dauer der Verzögerung im Verhältnis zur Gesamtleistungszeit verhältnismäßig gering ist. Hat AKZENTE danach für einen Verzögerungsschaden einzustehen, so ist die Haftung der Höhe nach auf die vertragliche Vergütung begrenzt.
9. Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen AKZENTE und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und AKZENTE München.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden zwischen Ihnen (Auftraggeber/Entleiher) und uns, der AKZENTE Retail GmbH (AKZENTE) geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart oder im Rahmen des Vertragsschlusses auf ihre Geltung hingewiesen wurde. Die Schriftform ist nach §12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgeschrieben. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich erhoben.
1. Weisungsrecht
a) Die Mitarbeiter werden auf der Grundlage des AÜG zur Verfügung gestellt. Das Weisungsrecht für den überlassenen Mitarbeiter steht ausschließlich dem Auftraggeber/Entleiher zu. AKZENTE steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von uns überlassenen Mitarbeiter ein. AKZENTE haften nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggeber/Entleiher wird ausgeschlossen.
b) Die Mitarbeiter unterstehen dem Weisungsrecht des Auftraggebers/Entleihers; ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber/Entleiher und Mitarbeiter wird hierdurch nicht begründet. Der Auftraggeber/Entleiher befolgt sämtliche Bestimmungen gem. § 618 BGB und verpflichtet sich, die ihm überlassenen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere die betriebsspezifischen Unfallverhütungsvorschriften) einzuweisen und deren Einhaltung während des Arbeitseinsatzes zu überwachen. Der Auftraggeber/Entleiher unterweist die überlassenen Arbeitnehmer in alle Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe und belehrt sie über die Betriebsgefahren am Arbeitsplatz. Im Falle einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen muss der Auftraggeber/Entleiher AKZENTE vor Beschäftigungsaufnahme hiervon in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber/Entleiher übernimmt vollverantwortlich alle Verpflichtungen, die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehen und wird Abweichungen hiervon nur nach Vorlage entsprechender behördlicher Genehmigungen zulassen. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AKZENTE sind die überlassenen Mitarbeiter nicht berechtigt Gelder zu kassieren.
2. Arbeitsschutz und Arbeitszeiten
a) Der Auftraggeber/Entleiher hat AKZENTE über etwaige Arbeitsunfälle der ihm überlassenen Mitarbeiter unverzüglich mündlich und schriftlich unter Darlegung der Einzelheiten zu informieren und eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft zu erstatten.
b) Mit der Unterzeichnung bestätigt der Auftraggeber/Entleiher die Richtigkeit der aufgezeichneten Stunden sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten.
c) Die regelmäßige effektive Arbeitszeit (ohne Pausen) beträgt 35 Stunden pro Woche. Eine eventuelle Überstundenberechnung erfolgt auf der Basis der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Für über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gelten die Zuschläge wie im Vertrag vereinbart.
3. Überlassungsdauer
Die gesetzliche gültige Höchst-Überlassungsdauer darf nicht überschritten werden. Soweit erforderlich, ist es AKZENTE überlassen, während des Vertrages seine Mitarbeiter auszutauschen.
4. Rechnungsstellung
Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen fällig. Rechnungslegung erfolgt einmal im Monat. Bei Zahlungseingang später als 14 Tage nach Rechnungserhalt können Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. AKZENTE ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos zu kündigen, wenn Zahlungsunfähigkeit seitens des Auftraggeber/Entleiher besteht oder schwerwiegende Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggeber/Entleiher bestehen (dies liegt z.B. vor bei Wechsel- oder Scheckprotesten). Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht erlaubt.
5. Vorstellungsgespräche
Die Kosten (Arbeitszeit, Fahrzeit und Fahrtkosten) für Vorstellungsgespräche werden an den Auftraggeber/Entleiher berechnet.
6. Ausfall und Ersatz
a) Bei Ausfall eines Mitarbeiters aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) ist AKZENTE nicht zu Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen AKZENTE, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
b) Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht den vereinbarten Bedingungen, so ist der Auftraggeber/Entleiher verpflichtet dieses innerhalb der ersten 2 Wochen AKZENTE zu melden. AKZENTE wird auf Wunsch des Auftraggeber/Entleiher einen neuen Mitarbeiter rekrutieren. Die Kosten trägt AKZENTE für den ersten Austausch. Jeder weitere Austausch wird dem Auftraggeber/Entleiher in Rechnung gestellt. Unbefristete Arbeitnehmerüberlassungsverträge können von beiden Parteien, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, mit einer Frist von 4 Wochen in den ersten 6 Monaten der Überlassung bzw. ab dem 6 Monat mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden.
7. Vorzeitige Kündigung und Nichtabnahme durch den Auftraggeber/Entleiher
a) Der Auftraggeber/Entleiher ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen der AKZENTE für die vereinbarte Vertragslaufzeit abzunehmen und die Leistungserbringung zu ermöglichen bzw. etwa bestehenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig zu erfüllen.
b) AKZENTE ermöglicht dem Auftraggeber/Entleiher eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung, die schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen in den ersten 6 Monaten der Überlassung bzw. ab dem 6 Monat mit einer Frist von 8 Wochen gegenüber AKZENTE schriftlich erklärt werden muss.
c) Ist die vertragliche Gegenleistung (Vergütung) nach Zeit und Dauer der Leistung bzw. der Vertragslaufzeit bemessen, so behält AKZENTE hierauf im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung des Auftraggeber/Entleiher gem. Punkt 2) Anspruch bis zum Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Im Falle der Nichtabnahme der Leistung durch den Auftraggeber/Entleiher gilt dies gleichermaßen bis zum Ablauf von 4 Wochen in den ersten 6 Monaten der Überlassung bzw. ab dem 6 Monat bis zum Ablauf von 8 Wochen.
8. Datenschutz
AKZENTE verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber/Entleiher zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber/Entleiher zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über AKZENTE verpflichtet.
9. Gewährleistung und Haftung
a) AKZENTE schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens AKZENTE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens AKZENTE oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Für Schäden durch ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter/innen während der Tätigkeit beim Auftraggeber/Entleiher haftet AKZENTE nicht. Hauptleistungspflicht von AKZENTE ist die ordnungsgemäße Auswahl der zu überlassenden Arbeitnehmer für die vorgesehene vertragliche Tätigkeit. Die überlassenen Mitarbeiter/innen sind keine Erfüllungsgehilfen oder Bevollmächtigten von AKZENTE.
c) Der Auftraggeber/Entleiher stellt AKZENTE von Anspruch frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der von Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.
d) Der Auftraggeber/Entleiher trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der bestellten und von AKZENTE bzw. dem überlassenen Mitarbeiter erbrachten Leistungen und durchgeführten Werbemaßnahmen. Dies gilt namentlich im Rahmen des patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutzes für Rechte Dritter und das Werbe- und Wettbewerbsrecht.
10. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzliche Vereinbarungen zulässig sind, München.
b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Vertragsverhältnis ausschließlich Deutsches Recht.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der wirksamen Bestimmung tritt im Wege der Vertragsanpassung eine angemessene andere Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wäre die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen.
Stand München, Dezember 2017